Allgemeine Geschäftsbedingungen

Chartervertrag

Allgemeines / Geltungsbereich
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Vermietung von unseren Hausyachten und sind Bestandteil des Chartervertrages. Mit der Reservierung erkennt der Mieter/Charterer die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingen an.

I. Vertragsabschluss

  1. Der Chartervertrag wird zwischen dem Vercharterer und dem Charterer geschlossen.
  2. Die Reservierung der Hausyachten bedarf der Schriftform.
  3. Der Mieter/Charterer hat die Möglichkeit über ein Buchung/Reservierungsformular auf unserer Webseite eine Reservierungsanfrage in einem auswählbaren Zeitraum zu stellen. Im Falle der Verfügbarkeit übersendet der Vercharterer dem Charterer eine Reservierungsbestätigung. Ein Vertragsabschluss kommt erst mit der Annahme der Reservierung und Übersendung des Mietvertrages zustande.
  4. Der Vertragsabschluss wird unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass der Charterer unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Erhalt der Charterbestätigung durch den Vercharterer, eine Anzahlung von 40 % des Charterpreises leistet. Maßgebend für die fristgerechte Leistung ist der Zahlungseingang bei dem Verscharterer. Spätestens sechs Wochen vor Antritt des Chartertörns ist die Restsumme des Mietpreises zu zahlen. Bei nicht fristgerechtem Eingang ist der Vercharterer berechtigt die Übergabe der Hausyachten zu verweigern.
  5. Der Charterer kann ohne Angabe von Gründen von dem Vertrag zurücktreten. Wird der Rücktritt vier Wochen vor Reisebeginn erklärt, so steht dem Vercharterer ein Anspruch in Höhe von 40% des Charterpreises zu. Erfolgt der Rücktritt ab vier Wochen vor Reisebeginn, so hat der Vercharterer einen Anspruch in Höhe des gesamten Charterpreises. Sollte dem Vercharterer für den ursprünglichen Charterzeitraum eine Weitervermietung möglich sein, so hat der Charterer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00 € zu leisten. Dem Charterer obliegt der Nachweis eines geringeren Schadens. Es wird dem Charterer der Abschluss einer Reiserücktritts- Versicherung empfohlen.

II. Pflichten des Vercharterers

  1. Der Vercharterer hat dem Charterer die Hausyacht in vertragsgemäßem, gereinigten und vollgetanktem Zustand inklusive der jeweilig gebuchten Ausstattung zu übergeben. Bei Übergabe haben sich der Vercharterer und der Charterer über vorgenannte Voraussetzungen zu versichern und zu protokollieren.
  2. Der Vercharterer weist den Charterer vor Reiseantritt in die jeweils spezifischen Bedienungs- Funktionen der Hausyacht ein. Kommt der Vercharterer zu der Überzeugung, dass der oder die Hausyachtführer nicht über die erforderlichen Kenntnisse zum Führen dieser verfügen, behält er sich das Recht vor, die Übergabe der Hausyacht zu verweigern.
  3. Sollte dem Vercharterer die Übergabe der gebuchten Hausyacht zum Zeitpunkt des Reiseantritts nicht möglich sein, so ist er berechtigt, dem Charterer eine vergleichbare Ersatzyacht zur Verfügung zu stellen.
  4. Der Vercharterer hat für die Hausyacht eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abzuschließen. Die Versicherungskosten sind im Mietpreis enthalten. Im Schadenfall wird eine von dem Charterer zu leistende Selbstbeteiligung i.H. von 1.000,00 € zur Zahlung fällig. Vorstehender Betrag ist 7 Tage vor Fahrtantritt als Kaution auf das Konto des Vercharterers zu überweisen.Für Unfallschäden, die auf der Hausyacht befindliche Personen erleiden, haftet allein der Charterer (Hausyacht und deren Zubehörbenutzung auf eigene Gefahr). Diesbezüglich besteht auch keine Versicherung beim Vercharterer.

III. Pflichten des Charterers

  1. Der Charterer sichert zu, die Regeln guter Seemannschaft zu beherrschen und zu befolgen. Der Charterer sichert zu, die Hausyacht verantwortlich zu führen und sich vor Beginn der Reise hinreichend über sämtliche örtlich und tatsächlich relevanten Umstände im Hinblick auf die beabsichtigte Reiseroute zu informieren.
  2. Der Charterer versichert im Besitz eines gültigen amtlichen nationalen bzw. internationalen Sportführerscheins Binnen zu sein. Der Charterer ist verpflichtet den Führerschein dem Vercharterer vor Fahrtbeginn vorzulegen. Sollte der Charterer nicht über einen Sportbootführerschein verfügen, ist der Abschluss eines kostenpflichtigen Charterscheines Bedingung, welcher im Rahmen der Übergabe des Bootes in einer ca. 3 stündigen Schulung erlangt werden kann.
  3. Die Hausyacht darf ausschließlich von hierzu namentlich im Vertrag benannten Personen geführt werden.
  4. Der Charterer darf die Hausyacht nur auf deutschen Binnengewässern führen. Etwaige Abweichungen können individualvertraglich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden.
  5. Der Charterer darf keine Veränderungen an der Hausyacht oder dem Zubehör vornehmen.
  6. Die Hausyacht darf ohne Zustimmung des Vercharterers weder an Dritte weitergegeben noch zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
  7. Bei erwartetet Windstärken ab 4 der Beaufortskala darf der Charterer den Hafen nicht verlassen bzw. hat er die Hausyacht unverzüglich in den nächstgelegenen Hafen zu steuern.
  8. Das Schleppen und Bergen eines anderen Schiffes sowie die Nachtschifffahrt ist dem Charterer untersagt. Bei Zuwiderhandlungen hat der Charterer sämtlichen hieraus resultierenden Schaden zu tragen und den Vercharterer gegenüber etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
  9. Der Charterer hat den Vercharterer bei Schäden, Havarien, Kollisionen, Grundberührungen und außergewöhnlichen Umständen, wie Diebstahl oder Beschlagnahme, unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen. Gleiches gilt bei dem Verdacht des Vorliegens vorgenannter Umstände. Des Weiteren hat der Charterer unverzüglich die zuständige Polizei und das zuständige Hafenamt zu verständigen und ein ausführliches Protokoll anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen.
  10. Der Charterer darf etwaig notwendige Reparaturen nur nach vorheriger Zustimmung durch den Vercharterer in Auftrag geben bzw. von einer Fachfirma ausführen lassen. Die Originalrechnung sowie die Ersatzteile hat der Charterer aufzubewahren. Reparaturkosten, deren Notwendigkeit aus den Verantwortungsbereich des Charterers entstammen, hat dieser zu tragen.
  11. Auf der Hausyacht dürfen nur entsprechende Bordschuhe oder solche mit weicher weißer Sohle getragen werden.
  12. In den Innenräumen gilt absolutes Rauchverbot! Bei Verstoß ist der Vercharterer berechtigt die Kosten der Reinigung, insbesondere Vorhänge, Polster, Bettwaren, gemäß Aufwand dem Charterer in Rechnung zu stellen und mit der Kaution zu verrechnen.
  13. Die Benutzung der Betten ist ausschließlich mit Bettzeug zulässig. Dieses stellt der Vercharterer. Die Betten sind aus hygienischen Gründen nur mit Bettwäsche zu benutzen.
  14. Die Mitnahme von Haustieren auf die Hausyacht ist nicht gestattet.
  15. Bei Beendigung der Reise hat der Charterer dem Vercharterer die Hausyacht in vertragsgemäßem und vollgetanktem Zustand im vereinbarten Hafen zu übergeben. Der Charterer hat sämtliche verbrauchten Kraftstoffe auf eigene Rechnung nachzufüllen. Die Kosten der Fäkalienentsorgung trägt der Charterer. Die Parteien haben die Rückgabe der Hausyacht zu protokollieren. Etwaige Beanstandungen hat der Charterer unverzüglich bei Rückgabe der Hausyacht geltend zu machen und im Rückgabeprotokoll festzuhalten. Mit späteren Einwendungen ist der Charterer präkludiert.

IV. Haftung des Vercharterers

  1. Die Haftung des Vercharterers gegenüber dem Charterer sowie den weiteren Reisebeteiligten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  2. Der Vercharterer haftet nicht für Schäden an der Hausyacht oder der Ausrüstung, die die Nutzung der Hausyacht für den beabsichtigten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen. Insbesondere übernimmt der Vercharterer keine Gewähr für den Inforationsgehalt von Seekarten und Handbüchern sowie den Ausfall von Bug- und Heckstrahlruder. Gleiches gilt für die Funktion und Ganggenauigkeit elektronischer Instrumente. Dem Charterer steht insoweit weder ein Anspruch auf Minderung des Mietpreises noch auf Schadenersatz zu.3. Der Charterer bekommt mit der Reservierungsbestätigung eine geplante Übergabezeit mitgeteilt, zu der sich der Charterer zur Übergabe der Hausyacht am vereinbarten Übergabeortrechtzeitig einzufinden und bereit zu halten hat. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Übergabe verspätet (verspäteter Rückgabe, erforderlich gewordenen Reparaturen etc.) Der Vercharterer ist bemüht, etwaige Verspätungen zu vermeiden, kann sie jedoch nicht in jedem Falle ausschießen. Dem Vercharterer wird daher ein Zeitfenster bis zur Übergabe von 4 Stunden ab dem Zeitpunkt der geplanten Übergabezeit eingeräumt, ohne dass der Charterer hieraus Ansprüche ableiten kann.
  3. Bei einem Ausfall der Hausyacht während der Mietzeit haftet der Vercharterer weder für die entgangene Urlaubsfreude noch für sonstige Schäden.
  4. Es gilt eine Standzeit von bis zu 48 Stunden ab Reisebeginn als vereinbart. Für diesen Zeitraum ist der Charterer nicht berechtigt, eine Rück- oder Teilzahlung des Charterpreises zu verlangen. Sollte dem Vercharterer aufgrund unvorhergesehener Ereignisse die Übergabe der Hausyacht oder einer Ersatzyacht nicht möglich sein, so kann der Charterer ab 48 Stunden nach ursprünglich vereinbartem Reisebeginn von dem Vertrag zurück treten und den Mietpreis zurück verlangen.

Dies gilt nicht beim Vorliegen höherer Gewalt sowie anderen Ereignissen, auf die der Vercharterer keinen Einfluss hat, z.B. Sperrungen, Baumaßnahmen, Hochwasser, Niedrigwasser, Trockenheit, Eis, Krieg (erklärt oder nicht) Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, militärische Mobilisierung, Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion, Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, rechtmäßige oder unrechtsmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung, Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse, Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstungen, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie, allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Anlagen und Gebäuden

Sollten nach Übergabe an der Hausyacht Mängel (technische Ausfälle, Beschädigungen,etc.) auftreten, welche die Nutzung der Hausyacht nicht unerheblich einschränken und vom Vercharterer zu vertreten sind, so wird dem Vercharterer ein Zeitraum zur Mängelbeseitigung von bis zu 48 Stunden ab Bekanntgabe des Mangels durch den Charterer eingeräumt. Der Vercharterer ist berechtigt dem Charterer einen vergleichbaren Mietgegenstand für dir verbleibende Mietdauer zur Verfügung zu stellen

VI. Schlussbestimmungen

  1. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
  2. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche ist Berlin.
  3. Etwaige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. An die Stelle einer etwaig unwirksamen Regelung tritt diejenige wirksame Regelung, welche im Hinblick auf den ausdrücklichen und mutmaßlichen Willen der Parteien der zu ersetzenden Bestimmung bestmöglich entspricht.

HINWEIS: Versicherungen für den Charterkunden

Als Charterkunde können Sie selbst folgende Versicherungen abschließen: – eine Reiserücktritt und Schutz bei Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz des Vercharterers, – eine Kautionsversicherung zur Abminderung des Selbstbehaltes und – eine Skipper Haftpflichtversicherung.

Hierbei handelt es sich um reine Onlineprodukte, die Sie direkt über Internetseiten abschließen können.

Folgende Internetseiten bieten diese vorgenannten Produkte an:

www.schomacker.de

www.pantaenius.com

Sie haben Fragen zu Hausboot mieten?

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Büroadresse

Haus Yachting Ströhlein & Partner Gbr Leydenallee 58 12167 Berlin

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